§ 10 BeamtVZustAnO
Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
(1) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, ist das Service-Center Dresden bundesweit zuständig.
(2) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig.
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