§ 11 BeamtVZustAnO
Weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den §§ 1 bis 10 stehen
(1) Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsberechtigten ist Aufgabe des Grundsatzreferats Organisation der Generalzolldirektion, soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist.
(2) Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Beamtinnen und Beamten erfolgt – auch wenn die dienstunfallverletzte Person zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt wurde – bis zur endgültigen Entscheidung über das grundsätzliche Bestehen des Anspruchs durch die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
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