§ 12 BeamtVZustAnO

Andere Rechtsgebiete

Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit der Versorgungssachbearbeitung stehen, aber in anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel Disziplinarrecht, Strafrecht oder Statusrecht begründet sind, bleibt unberührt.

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