§ 14 BeamtVZustAnO

Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen

(1) Nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.

(2) Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

(3) Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor,

1.
in Einzelfällen nach Absatz 1 selbst zu entscheiden,
2.
im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen nach Absatz 2 die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.

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