§ 2 BeamtVZustAnO

Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge

Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung der Versorgungsbezüge (einschließlich Dienstunfallfürsorge) gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgung auf

1.
einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Bund,
2.
einem Vertrag mit dem Bund,
3.
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis als
a)
Bundespräsidentin oder Bundespräsident,
b)
Mitglied der Bundesregierung,
c)
Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär,
d)
Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,
e)
Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für den Datenschutz,
f)
Wehrbeauftragte oder Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages oder
g)
Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik
4.
(weggefallen)
beruht, wird nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Service-Center Versorgung der Generalzolldirektion nach Anlage 2 (im Folgenden Service-Center genannt) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

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