Eingangsformel BeamtVZustAnO
Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern sowie den obersten Dienstbehörden und den unter der Aufsicht des Bundes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach der Anlage 1 dieser Anordnung an:
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