§ 3 BEDBPStruktG
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens
(1) Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten oder gegründeten Unternehmen betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
- sie als Beamtinnen und Beamte des einfachen oder des mittleren Dienstes das 55. Lebensjahr oder als Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes das 60. Lebensjahr vollendet haben und
- 2.
- ihre anderweitige Verwendung in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
(2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.