§ 174 BEG
Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in
- 1.
- das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden,
- 2.
- das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, soweit das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden keine Erledigung gefunden hat.
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