§ 50 BEG
Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich. Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.