(Fundstelle: BGBl. I 2018, 77 - 83)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
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1 | Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen - b)
eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen, Zeitaufwand und personelle Unterstützung berücksichtigen - c)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages und betrieblicher Vorgaben vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen - d)
technische Zeichnungen, Stücklisten, Bedienungshinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschriften lesen, auswerten und anwenden - e)
auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von Massen, Volumina, Flächen und Schnittdaten, durchführen - f)
Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsmittel sowie Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - g)
auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsatz dokumentieren - h)
eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
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| | - j)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen, dabei beteiligte Gewerke berücksichtigen - k)
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf, insbesondere aus technischen Unterlagen und aus den Baustellenbedingungen, ermitteln; Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen - l)
Montagemaße an Baustellen aufnehmen und übertragen - m)
Übereinstimmung von Planung und Baustellensituation im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten prüfen
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2 | Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Informationsquellen auswählen, Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen, bewerten und nutzen - b)
Skizzen, insbesondere isometrische Skizzen von Rohrleitungen, anfertigen - c)
digitale und analoge Mess- und Prüfsysteme einsetzen; Daten analysieren und dokumentieren - d)
Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen und sichern
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| | - e)
technische Unterlagen, insbesondere Fließbilder, Rohrleitungspläne, Kataloge, Tabellen, Diagramme, Handbücher, Montage- und Instandhaltungspläne, lesen, auswerten und anwenden - f)
Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen konstruieren - g)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen; Ergebnisse dokumentieren und präsentieren; kulturelle Identitäten berücksichtigen - h)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - i)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden - j)
Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
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3 | Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie einrichten, unterhalten und räumen - b)
Werk- und Hilfsstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen; Werk- und Hilfsstoffe handhaben und lagern; Werkstoffkennzeichnungen prüfen - c)
Materialien, insbesondere Halbzeuge, Norm- und Fertigteile, auf Fehler, Oberflächengüte sowie auf Oberflächenschutz sichtprüfen - d)
Bauteile unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Einhaltung von Bearbeitungszugaben nach Zeichnungen, Skizzen und Schablonen anzeichnen - e)
Schablonen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen herstellen - f)
Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verarbeitungsrichtlinien zur Herstellung von Bauteilen anwenden - g)
Betriebsbereitschaft von Maschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - h)
Arbeits- und Betriebsmittel prüfen, pflegen, warten und Maßnahmen dokumentieren - i)
Bauteile unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten - j)
Halbzeuge manuell, insbesondere durch Feilen, Scheren und Sägen, bearbeiten - k)
Halbzeuge maschinell, insbesondere durch Scheren, Bohren, Sägen und Schleifen, bearbeiten - l)
Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen vorbereiten sowie Bauteile heften - m)
Flammlötverbindungen herstellen - n)
Pressverbindungen an Rohrleitungen sowie Klebeverbindungen mit unterschiedlichen Werkstoffen herstellen
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| | - o)
gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biegeumformen ermitteln sowie Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen - p)
Blechformstücke, insbesondere durch Umformen und Fügen, fertigen - q)
Bleche unter Berücksichtigung der Werkstückoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße, insbesondere durch Biegen und Bördeln, umformen - r)
Bauteile aufweiten und aushalsen - s)
Bauteile auf Herstellungsfehler und Oberflächengüte prüfen - t)
Oberflächen an Schweißnähten mechanisch und chemisch behandeln - u)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
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| | - v)
Maßnahmen zur Werkstoffkennzeichnung vorbereiten und veranlassen - w)
Einstellungen von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und vornehmen - x)
Halbzeuge und Bauteile thermisch, insbesondere durch Plasma- und Brennschneiden, bearbeiten - y)
Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen in verschiedenen Schweißpositionen herstellen, Schweißverbindungen thermisch und mechanisch nachbehandeln sowie Bauteile warm und kalt richten - z)
Bauteile, insbesondere Flansche und Verstärkungen, aus Blechen und Profilen fertigen
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4 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie einrichten, unterhalten und räumen - b)
Bauteile und Baugruppen nach ihrem Verwendungszweck zuordnen und lagern - c)
lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur der Medien herstellen - d)
Schraubverbindungen unter Beachtung ihrer Montagereihenfolge und des Anziehdrehmomentes herstellen - e)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranzen prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren - f)
Tragekonstruktionen, Halterungen, Konsolen und Befestigungen unter Berücksichtigung der Beanspruchungen fertigen und montieren - g)
Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme demontieren, kennzeichnen, lagern und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| | - h)
Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen und kennzeichnen - i)
Lasten anschlagen, sichern und transportieren - j)
Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hubzüge sowie Winden, handhaben - k)
Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen - l)
Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten vorbereiten - m)
Medien und deren Aggregatzustände, Förderungsarten, Gefälle, Abstände für Wärme- und Schalldämmung, Wärmeausdehnung sowie Einbauvorschriften bei der Montage und Demontage berücksichtigen - n)
Dichtungswerkstoffe und Dichtelemente nach zu fördernden Medien und Förderbedingungen auswählen und anwenden - o)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung sichtprüfen - p)
Befestigungen in verschiedenen Untergründen, insbesondere in Beton und Mauerwerk, unter Berücksichtigung von Montagevorschriften mit handgeführten Maschinen herstellen - q)
Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung berücksichtigen - r)
Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrichtungen, nach technischen Unterlagen auswählen und funktionsgerecht einbauen - s)
Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme, insbesondere durch Schweißen, Löten, Verkleben sowie mittels Schraub- und Flanschverbindungen, herstellen und funktionsgerecht montieren
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5 | Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
persönliche Schutzausrüstung auswählen und einsetzen - b)
kundenspezifische Schutz- und Sicherheitsvorschriften, insbesondere Erlaubnis- und Freigabescheine, einhalten - c)
Vorschriften und Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden - d)
elektrische Verbraucher, Bauteile, Anschlüsse und Leitungen, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen und mechanische Beschädigungen, sichtprüfen und Instandsetzungen veranlassen - e)
Vorschriften bei Arbeiten mit Lasten einhalten - f)
Vorschriften bei Arbeiten in Behältern, engen und geschlossenen Räumen einhalten - g)
Vorschriften bei Arbeiten in Höhen einhalten, Absturzsicherungen anwenden - h)
Vorschriften für das Arbeiten mit chemischen Stoffen, insbesondere mit Säuren, Laugen und Gasen, einhalten - i)
Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz, insbesondere bei Schweiß- und Schneidarbeiten, einhalten; kundenspezifische Vorschriften beachten
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6 | Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden - b)
Oberflächen beizen, passivieren und neutralisieren - c)
Oberflächen vor und bei dem Verarbeiten schützen, insbesondere mit Folien - d)
Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbesondere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten - e)
Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe auftragsbezogen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen - f)
Maßnahmen zur umweltgerechten Entsorgung von Stoffen, insbesondere von Beizmitteln und Ölen, ergreifen
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| | - g)
Schleif- und Poliermittel aufgabenbezogen auswählen - h)
Oberflächen schleifen und polieren
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7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und anwenden - b)
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln und Messwerkzeugen feststellen - c)
Ebenheit von Werkstücken und Dichtflächen prüfen - d)
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen - e)
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen - f)
Prüfungen mit festen und verstellbaren Lehren durchführen - g)
Längen, insbesondere mit Maßbändern, Stahlmaßstäben und Messschiebern, messen - h)
Lage von Bauteilen und Baugruppen, insbesondere mit Loten, Wasserwaagen und Lasermessgeräten, prüfen und Lageabweichungen messen
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| | - i)
Maßhaltigkeit von Schweißnähten, insbesondere von Kehlnähten, mit Lehren prüfen - j)
Schweißnähte innen und außen sichtprüfen - k)
Schweißnähte zerstörungsfrei, insbesondere durch Farbeindringverfahren, prüfen - l)
Oberflächen, insbesondere auf Verschleiß, Korrosion und Beschädigungen, prüfen - m)
Rauhtiefen messen und dokumentieren - n)
Druckproben unter Einhaltung von auftragsbezogenen Vorschriften durchführen - o)
Betriebswerte, insbesondere Druck und Temperatur, prüfen und einstellen - p)
begleitende Endkontrollen bei der Inbetriebnahme von Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen durchführen, insbesondere Befestigungen, Dichtigkeit, Dehnungsausgleiche, Korrosionsschutz und Dämmungen sichtprüfen
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| | - q)
Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestimmen - r)
Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und protokollieren; Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen - s)
Arbeits- und Prüfergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren - t)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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8 | Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren - b)
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen
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- c)
Umfang von Instandhaltungsarbeiten mit dem Kunden abstimmen und dokumentieren - d)
Daten, insbesondere auf Typenschildern, mit Betriebsbedingungen abgleichen - e)
Inspektionen nach technischen Unterlagen durchführen, insbesondere Soll-Ist-Zustände beurteilen - f)
Wartungsarbeiten nach Vorgaben, insbesondere nach Wartungsplänen, durchführen und dokumentieren - g)
Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, prüfen - h)
Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Verschleiß prüfen - i)
Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen - j)
Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen durch Austauschen und Instandsetzen herstellen und prüfen - k)
Kunden über Maßnahmen zur Instandhaltung beraten - l)
Kundenabnahmen durchführen und dokumentieren
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