§ 12 BEHV

Eröffnung von Konten

(1) Die zuständige Behörde eröffnet auf Antrag ein Compliance-, Veräußerungs- oder Handelskonto im nationalen Emissionshandelsregister. Der Antragsteller bestimmt mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 16 und übermittelt der zuständigen Behörde

1.
für die Eröffnung eines Compliance-Kontos die Angaben gemäß Anlage 2 und Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe a oder, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Anlage 4 Nummer 2. Sofern es zur Feststellung der Identität und Legitimität des Antragstellers zusätzlich erforderlich ist, fordert die zuständige Behörde für die Eröffnung eines Compliance-Kontos vom Antragsteller zusätzlich die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b bis d. Der für den Kontoinhaber angegebene Name für ein Compliance-Konto muss mit dem Namen der natürlichen Person, juristischen Person oder Personengesellschaft übereinstimmen, die nach dem Energiesteuergesetz steuerpflichtig ist;
2.
für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos die Angaben gemäß Anlage 2 und Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe a bis e oder, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Anlage 3 Nummer 2. Sofern es zur Feststellung der Identität und Legitimität des Antragstellers zusätzlich erforderlich ist, fordert die zuständige Behörde für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zusätzlich die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe f bis i.
Enthält ein Antrag auf Kontoeröffnung nicht die vollständigen Angaben, ist der Antragsteller verpflichtet, diese innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu übermitteln. Sofern ein Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1; L 119 vom 9.5.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3) geändert worden ist, gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, oder gemäß § 26 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 104 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, bereits ein Konto bei der zuständigen Behörde eröffnet hat und die dafür übermittelten Angaben im Zeitpunkt der Antragstellung nach Satz 1 vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 2 die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 3 und Anlage 4 durch den Antragsteller an die zuständige Behörde nicht erforderlich.

(2) Die zuständige Behörde kann einen Antrag auf Kontoeröffnung ablehnen, wenn

1.
die übermittelten Angaben unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind und die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht beseitigt wurden,
2.
gegen den Antragsteller oder, im Falle einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragssteller, gegen eine Leitungsperson des Antragstellers wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn kein Ermittlungsverfahren geführt wird, aber die juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer der in Satz 1 genannten Straftaten verfolgt wird oder deswegen gegen sie in den letzten fünf Jahren eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt wurde,
3.
die zuständige Behörde berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein Konto für eine der in Nummer 2 genannten Straftaten verwendet werden soll, oder
4.
an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, der nicht Verantwortlicher ist, Zweifel bestehen.

(3) Soweit die von einem Verantwortlichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent voraussichtlich nicht überschreiten, kann der Verantwortliche einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance-Konto stellen. In diesem Fall müssen von dem Verantwortlichen nur die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 bis 8 übermittelt und mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 16 bestimmt werden. Compliance-Konten von Verantwortlichen, die einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung gestellt haben, werden nach der Eröffnung auf den Kontostatus „ausschließlich Abgabe“ gesetzt.

(4) Der Inhaber eines Compliance-Kontos im Status „ausschließlich Abgabe“ kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status „offen“ gesetzt wird. Der Kontoinhaber übermittelt dafür die vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gemäß § 16 Absatz 2.

(5) Wenn die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichteten Brennstoffemissionen eines Verantwortlichen mit einem Compliance-Konto im Status „ausschließlich Abgabe“ den Wert von 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent überschreiten, ist der Kontoinhaber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde zu beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status „offen“ gesetzt wird. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

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