BEHV
Brennstoffemissionshandelsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Informationen
Ausfertigungsdatum17.01.2020
FundstelleBGBl I 2020, 3026
VersionGeändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163
Änderung durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Alle Normen
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung
- Unterabschnitt 2Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis
- Unterabschnitt 3Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026
- Unterabschnitt 4Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027
- Abschnitt 3Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
- Unterabschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- Unterabschnitt 2Konten
- Unterabschnitt 3Kontobevollmächtigte Personen
- Unterabschnitt 4Emissionszertifikate
- Unterabschnitt 5Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten
- Unterabschnitt 6Sicherheit
- Unterabschnitt 7Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
- Abschnitt 4Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
- Abschnitt 5Schlussbestimmungen