§ 32 BEHV

Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen

Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn das Transaktionsprotokoll das nationale Emissionshandelsregister benachrichtigt, dass sämtliche Prüfungen ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.

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