§ 8 BEHV

Transaktionsentgelte

(1) Die beauftragte Stelle kann gegenüber der zuständigen Stelle keine Kosten geltend machen.

(2) Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die Durchführung des Verkaufs ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen. Die Höhe dieses Entgelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den Versteigerungen von Berechtigungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben werden. Die beauftragte Stelle hat vor Verkaufsbeginn die Höhe des Entgeltes zu veröffentlichen.

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