§ 34 BEHV

Festlegung der jährlichen Emissionsmengen

(1) Der prozentuale Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018

1.
für die Brennstoffe nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent,
2.
für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent,
3.
für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent.

(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:

JahrJährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2)
2021301 037 178
2022291 116 621
2023280 149 525
2024275 998 949
2025260 092 203
2026254 774 703
2027236 220 646
2028217 666 514
2029199 112 382
2030180 558 250

(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen Emissionsmengen

1.
anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2021 bis 2030 in Durchführungsrechtsakten gemäß der EU-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 festlegt, und
2.
unverzüglich nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsaktes im Lichte der durch die Europäische Kommission festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen anpassen.

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