§ 1 BEHV

Anwendungsbereich und Zweck

(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

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