Anlage 1 BelWertV
(zu § 11 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1713 - 1714)
Verwaltungskosten
- a)
- WohnungsbauFür Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Garagen und Tiefgaragenstellplätze:die in Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) der Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge
- b)
- Gewerbliche Objekte1 Prozent des Jahresrohertrags
In jedem Einzelfall ist darauf zu achten, dass der ausgewiesene absolute Betrag unzweifelhaft für eine ordnungsgemäße Verwaltung angemessen ist.
Instandhaltungskosten
Kalkulationsbasis: Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohn- oder Nutzfläche (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen). Objektzustand, Ausstattungsgrad und Alter sind bei der Bemessung der Instandhaltungskosten zu berücksichtigen.
- a)
- Lager- und Produktionshallen, gewerbliche Objekte einfachen Standards und Selbstbedienungs-Verbrauchermärkte:0,8 Prozent
- b)
- Wohngebäude und gewerbliche Gebäude mit mittlerem Standard:0,5 Prozent
- c)
- Hochwertige Büro- und Handels- und andere gewerbliche Objekte:0,4 Prozent
Mietausfallwagnis
- a)
- Wohnungsbau:2 Prozent
- b)
- Gewerbliche Objekte:4 Prozent
Modernisierungsrisiko
Berechnungsbasis sind die Herstellungskosten (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen).
- a)
- Geringes Modernisierungsrisiko(zum Beispiel größere Bürogebäude, Wohn-, Büro- und Geschäftshäuser mit besonderen Ausstattungsmerkmalen, Einzelhandel mit einfachem Standard):0,2 Prozent
- b)
- Mittleres Modernisierungsrisiko(zum Beispiel innerstädtische Hotels, Einzelhandel mit höherem Standard, Freizeitimmobilien mit einfachem Standard):0,5 Prozent
- c)
- Hohes Modernisierungsrisiko(zum Beispiel Rehabilitationseinrichtungen, Kliniken, Freizeitimmobilien mit höherem Standard, Hotels und Einzelhandelsobjekte mit besonders hohem Standard):0,75 Prozent.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.