Anlage 2 BelWertV

(zu § 12 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1714)



A)
Wohnwirtschaftliche Nutzung:
Wohnhäuser:
80 Jahre
B)
Gewerbliche Nutzung:
a)
Geschäftshäuser und Bürohäuser:
60 Jahre
b)
Warenhäuser, Einkaufszentren, Hotels, landwirtschaftlich genutzte Objekte, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime, Lager- und Logistikimmobilien, Produktionsimmobilien und Parkhäuser:
40 Jahre
c)
Freizeitimmobilien (zum Beispiel Sportanlagen), Selbstbedienungs- und Fachmärkte, Verbrauchermärkte und Tankstellen:
30 Jahre.

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