Anlage 2 BelWertV
(zu § 12 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1714)
- A)
- Wohnwirtschaftliche Nutzung:Wohnhäuser:80 Jahre
- B)
- Gewerbliche Nutzung:
- a)
- Geschäftshäuser und Bürohäuser:60 Jahre
- b)
- Warenhäuser, Einkaufszentren, Hotels, landwirtschaftlich genutzte Objekte, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime, Lager- und Logistikimmobilien, Produktionsimmobilien und Parkhäuser:40 Jahre
- c)
- Freizeitimmobilien (zum Beispiel Sportanlagen), Selbstbedienungs- und Fachmärkte, Verbrauchermärkte und Tankstellen:30 Jahre.
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