§ 10 BEPSMLIAnwG

Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Slowakischen Republik

Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Slowakischen Republik wirksam wird, anzuwenden:

1.
Artikel 5 Absatz 6 BEPS-MLI mit den Maßgaben, dass
a)
dieser an die Stelle von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a und b des Abkommens mit der Slowakischen Republik tritt,
b)
der „eine Vertragsstaat“ die Tschechoslowakische Sozialistische Republik ist und
c)
der „andere Vertragsstaat“ die Bundesrepublik Deutschland ist,
2.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit der Slowakischen Republik „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen“ tritt,
3.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,
4.
Artikel 8 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens mit der Slowakischen Republik sind,
5.
Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI,
6.
Artikel 10 Absatz 1 bis 3 BEPS-MLI,
7.
anstelle des Artikels 5 Absatz 3 des Abkommens mit der Slowakischen Republik der Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI. Dabei gelten
a)
als die in Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 5 des Abkommens mit der Slowakischen Republik und
b)
als die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI genannten „Tätigkeiten“ jene in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a bis e des Abkommens mit der Slowakischen Republik genannten,
8.
Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BEPS-MLI.
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 8 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Slowakischen Republik ist.

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