§ 4 BergWoZErhV

Sonderregelung für gemischte Förderung

Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Begrenzung der Verzinsung den § 18c Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes anzuwenden; an die Stelle der Durchschnittsmiete tritt die Kappungsgrenze.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.