§ 10 BerRehaG

Allgemeines

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.