§ 7 BeurkG
Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
- 1.
- dem Notar,
- 2.
- seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
- 2a.
- seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
- 3.
- einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
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