Anlage 20 BewG
(zu § 169 Abs. 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3065)
- 1.
- Mehr flächenabhängige Zweige des TierbestandsPferdehaltung,Pferdezucht,Schafzucht,Schafhaltung,Rindviehzucht,Milchviehhaltung,Rindviehmast.
- 2.
- Weniger flächenabhängige Zweige des TierbestandsSchweinezucht,Schweinemast,Hühnerzucht,Entenzucht,Gänsezucht,Putenzucht,Legehennenhaltung,Junghühnermast,Entenmast,Gänsemast,Putenmast.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.