Anlage 35 BewG
(zu § 241 Absatz 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1826)
- 1.
- Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands:Pferdehaltung,Pferdezucht,Schafzucht,Schafhaltung,Rindviehzucht,Milchviehhaltung,Rindviehmast.
- 2.
- Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands:Schweinezucht,Schweinemast,Hühnerzucht,Entenzucht,Gänsezucht,Putenzucht,Legehennenhaltung,Junghühnermast,Entenmast,Gänsemast,Putenmast.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.