§ 1 BfAAÜbertrAnO
Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren
(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Prüfung, Festsetzung und Auszahlung von Leistungen in folgenden Bereichen übertragen, soweit Bedienstete des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten betroffen sind:
- 1.
- Reisekosten,
- 2.
- Umzugskosten,
- 3.
- Betreuungskosten,
- 4.
- Trennungsgeld Inland,
- 5.
- Schadensersatzansprüche bei der Verletzung von Bediensteten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten durch Verschulden Dritter.
(2) Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.
(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Entscheidung nach Absatz 2 an sich zu ziehen und die Vertretung nach Absatz 3 abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
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