§ 2 BfAAÜbertrAnO
Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Reise- und Umzugskosten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Betreuungskosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Betreuungskostenangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Mai 2022 in Kraft.
(3) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Trennungsgeld Inland sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Trennungsgeldangelegenheiten mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft.
(4) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Schadensersatzangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
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