§ 5 BfJEAktfKV

Elektronische Formulare

(1) Das Bundesamt kann zur Nutzung seiner Verfahren elektronische Formulare zur Verfügung stellen. Es führt ein Verzeichnis über die bereitgestellten Formulare. Es gibt in dem Verzeichnis auch an, für welche elektronischen Formulare eine Identifikation des Formularverwenders durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz erfolgen kann.

(2) Das Bundesamt gibt auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt, auf welcher Kommunikationsplattform die Formulare im Internet zur Nutzung bereitgestellt werden.

(3) Die in den Formularen enthaltenen Angaben sind dem Bundesamt ganz oder teilweise in strukturierter und maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

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