§ 13 BFSG

Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung

(1) (zukünftig in Kraft)

(2) (zukünftig in Kraft)

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den in Absatz 2 genannten Zeitraum für einzelne Produkte zu verlängern, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Produkts geboten erscheint.

Fußnote(n):

(+++ § 13 Abs. 1 und 2: Treten gem. Art. 3 Satz 1 G v. 16.7.2021 I 2970 am 28.6.2025 in Kraft +++)

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