§ 8 BFStrSonGebV
Erstattung von Gebühren
(1) Gebühren werden auf Antrag anteilig erstattet, sofern
- 1.
- die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder die Genehmigung widerrufen wird,
- 2.
- die Gebühren nach Jahren bemessen und im Voraus entrichtet wurden und
- 3.
- der Erstattungsbetrag mehr als 25 Euro beträgt.
(2) Die Erstattung beträgt für jeden vollen Monat, in dem keine Sondernutzung mehr erfolgt, ein Zwölftel der Jahresgebühr.
(3) Der Erstattungsbetrag wird nicht verzinst.
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