Anlage BFStrSonGebV
(zu § 2 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1597 - 1599)
Gebühr in Euro | |||
Nr. | Art der Sondernutzung | jährlich | sonstige |
1 | Zufahrten und Zugänge | ||
1.1 | Zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit | 25 bis 150 | |
1.2 | Zu sonstigen nicht gewerblich genutzten oder zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken | gebührenfrei | |
1.3 | Zu gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen | 50 bis 5 000 | |
2 | Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
2.1 | Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen | gebührenfrei | |
2.2 | Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen | gebührenfrei | |
2.3 | Andere Leitungen | ||
2.3.1 | Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers | ||
2.3.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig | |
2.3.1.2 | Längerdauernd | 90 bis 1 000 | |
2.3.2 | Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen | gebührenfrei | |
2.4 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen | gebührenfrei | |
2.5 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes | ||
2.5.1 | Höhengleich | ||
2.5.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 1 000 einmalig | |
2.5.1.2 | Längerdauernd | 70 bis 1 000 | |
2.5.2 | Höhenfrei | ||
2.5.2.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig | |
2.5.2.2 | Längerdauernd | 45 bis 500 | |
2.6 | Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen | ||
2.6.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 100 einmalig | |
2.6.2 | Längerdauernd | 50 bis 300 | |
2.7 | Über- oder Unterführungen privater Wege | ||
2.7.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig | |
2.7.2 | Längerdauernd | 40 bis 500 | |
3 | Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
3.1 | Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen | gebührenfrei | |
3.2 | Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen | gebührenfrei | |
3.3 | Andere Leitungen je angefangene 100 m | ||
3.3.1 | Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers | ||
3.3.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 45 monatlich | |
3.3.1.2 | Längerdauernd | 50 bis 500 | |
3.3.2 | Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen | gebührenfrei | |
3.4 | Gleise | ||
3.4.1 | Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs | gebührenfrei | |
3.4.2 | Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je angefangene 100 m | 50 bis 1 000 | |
3.5 | O-Busleitungen einschließlich Masten | gebührenfrei | |
3.6 | Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten | gebührenfrei | |
4 | Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Masten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
4.1 | Schilder einschließlich Masten und Pfosten | ||
4.1.1 | Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste, Unfall- und Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen, Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffentliche Wahlen und Baustellenschilder | gebührenfrei | |
4.1.2 | Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe z. B. Gaststätten, Fabriken, Auslieferungslager | 25 bis 200 einmalig | |
4.1.3 | Werbeanlagen z. B. Werbeschilder, Litfasssäulen, Fahnen einschließlich Masten, Pfosten, Transparente | ||
4.1.3.1 | Bis zu 1 Jahr | 25 bis 500 einmalig | |
4.1.3.2 | Längerdauernd | 50 bis 500 | |
4.2 | Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechselautomaten sowie Wartehallen und Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb außer Fahrkartenverkauf, Verkaufsstände für gemeinnützige Zwecke | gebührenfrei | |
4.3 | Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Straßenfläche | ||
4.3.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 200 einmalig | |
4.3.2 | Längerdauernd | 40 bis 200 | |
4.4 | Automaten, mit Ausnahme der Fahrkartenautomaten der Straßenbahnen und Linienbusse | 40 bis 500 | |
4.5 | Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstellflächen | 50 bis 500 | |
4.6 | Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Straßenfläche | 2 bis 10 wöchentlich (mindestens 20) | |
5 | Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
5.1 | Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Containern, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschließlich Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), Lagerung von Material | 10 bis 175 wöchentlich | |
5.2 | Gewerbliche Veranstaltungen z. B. Schaustellungseinrichtungen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Straßenhandel ohne bauliche Anlagen, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lagerplätze, je m² in Anspruch genommener Straßenfläche | ||
5.2.1 | Bis zu 1 Jahr | 1 bis 20 wöchentlich (mindestens 20) | |
5.2.2 | Längerdauernd | 2 bis 50 (mindestens 85) | |
5.3 | Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen | 20 bis 400 täglich | |
5.4 | Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind | ||
5.4.1 | Bis zu 1 Jahr | 5 bis 500 einmalig | |
5.4.2 | Längerdauernd | 50 bis 1 000 |
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