Anlage BFStrSonGebV

(zu § 2 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1597 - 1599)

Gebühr in Euro
Nr.Art der Sondernutzungjährlichsonstige
1Zufahrten und Zugänge
1.1Zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit25 bis 150
1.2Zu sonstigen nicht gewerblich genutzten oder zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückengebührenfrei
1.3Zu gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen50 bis 5 000
2Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
2.1Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssengebührenfrei
2.2Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungengebührenfrei
2.3Andere Leitungen
2.3.1Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers
2.3.1.1Bis zu 1 Jahr20 bis 500
einmalig
2.3.1.2Längerdauernd90 bis 1 000
2.3.2Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungengebührenfrei
2.4Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienengebührenfrei
2.5Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
2.5.1Höhengleich
2.5.1.1Bis zu 1 Jahr20 bis 1 000
einmalig
2.5.1.2Längerdauernd70 bis 1 000
2.5.2Höhenfrei
2.5.2.1Bis zu 1 Jahr20 bis 500
einmalig
2.5.2.2Längerdauernd45 bis 500
2.6Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen
2.6.1Bis zu 1 Jahr20 bis 100
einmalig
2.6.2Längerdauernd50 bis 300
2.7Über- oder Unterführungen privater Wege
2.7.1Bis zu 1 Jahr20 bis 500
einmalig
2.7.2Längerdauernd40 bis 500
3Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
3.1Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssengebührenfrei
3.2Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungengebührenfrei
3.3Andere Leitungen je angefangene 100 m
3.3.1Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers
3.3.1.1Bis zu 1 Jahr20 bis 45
monatlich
3.3.1.2Längerdauernd50 bis 500
3.3.2Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungengebührenfrei
3.4Gleise
3.4.1Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrsgebührenfrei
3.4.2Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je angefangene 100 m50 bis 1 000
3.5O-Busleitungen einschließlich Mastengebührenfrei
3.6Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Mastengebührenfrei
4Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Masten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
4.1Schilder einschließlich Masten und Pfosten
4.1.1Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste, Unfall- und Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen, Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffentliche Wahlen und Baustellenschildergebührenfrei
4.1.2Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe z. B. Gaststätten, Fabriken, Auslieferungslager25 bis 200
einmalig
4.1.3Werbeanlagen z. B. Werbeschilder, Litfasssäulen, Fahnen einschließlich Masten, Pfosten, Transparente
4.1.3.1Bis zu 1 Jahr25 bis 500
einmalig
4.1.3.2Längerdauernd50 bis 500
4.2Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechselautomaten sowie Wartehallen und Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb außer Fahrkartenverkauf, Verkaufsstände für gemeinnützige Zweckegebührenfrei
4.3Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Straßenfläche
4.3.1Bis zu 1 Jahr20 bis 200
einmalig
4.3.2Längerdauernd40 bis 200
4.4Automaten, mit Ausnahme der Fahrkartenautomaten der Straßenbahnen und Linienbusse40 bis 500
4.5Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstellflächen50 bis 500
4.6Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Straßenfläche2 bis 10
wöchentlich
(mindestens 20)
5Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
5.1Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Containern, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschließlich Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), Lagerung von Material10 bis 175
wöchentlich
5.2Gewerbliche Veranstaltungen z. B. Schaustellungseinrichtungen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Straßenhandel ohne bauliche Anlagen, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lagerplätze, je m² in Anspruch genommener Straßenfläche
5.2.1Bis zu 1 Jahr1 bis 20
wöchentlich
(mindestens 20)
5.2.2Längerdauernd2 bis 50
(mindestens 85)
5.3Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen20 bis 400
täglich
5.4Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind
5.4.1Bis zu 1 Jahr5 bis 500
einmalig
5.4.2Längerdauernd50 bis 1 000

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