§ 4 BG-V
Wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen
Eine im Sinne des § 1 Absatz 2 bereits bestehende Lageranlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen darf über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus ohne Eignungsfeststellung wesentlich geändert werden, wenn ein Sachverständigengutachten bescheinigt, dass diese Anlage für den Brennstoff geeignet ist, und wenn
- 1.
- die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als mangelfrei eingestuft worden ist,
- 2.
- die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder
- 3.
- für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prüfung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt worden ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.