§ 1161 BGB

Geltendmachung der Forderung

Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.