§ 1433 BGB
Fortsetzung eines Rechtsstreits
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.