§ 1451 BGB

Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.