§ 1698b BGB
Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.