§ 1793 BGB
Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
- 1.
- gemeinschaftlichen Vormündern,
- 2.
- mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
- 3.
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
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