§ 1859 BGB
Gesetzliche Befreiungen
(1) Befreite Betreuer sind entbunden
- 1.
- von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
- 2.
- von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
- 3.
- von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
(2) Befreite Betreuer sind
- 1.
- Verwandte in gerader Linie,
- 2.
- Geschwister,
- 3.
- Ehegatten,
- 4.
- der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
- 5.
- die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
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