§ 2020 BGB

Nutzungen und Früchte

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.