§ 2159 BGB
Selbständigkeit der Anwachsung
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.