BGBEG

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Unternehmer eines Eisenbahnbetriebs oder eines anderen mit gemeiner Gefahr verbundenen Betriebs für den aus dem Betrieb entstehenden Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verantwortlich ist.

Fußnote(n):

Art. 105 Kursivdruck: Außer Kraft gesetzt durch § 12 Abs. 2 G v. 29.4.1940 I 691 mWv 1.4.1940, soweit er die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen betrifft

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