§ 12 BGBEG
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
(1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geänderten Vorschriften
- 1.
- im Arzneimittelgesetz,
- 2.
- im Lebensmittelspezialitätengesetz,
- 3.
- in der Bundesrechtsanwaltsordnung,
- 4.
- in der Insolvenzordnung,
- 5.
- im Bürgerlichen Gesetzbuch,
- 6.
- im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung,
- 7.
- im Handelsgesetzbuch,
- 8.
- im Umwandlungsgesetz,
- 9.
- im Aktiengesetz,
- 10.
- im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- 11.
- im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- 12.
- in der Patentanwaltsordnung,
- 13.
- im Steuerberatungsgesetz,
- 14.
- in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden,
- 15.
- in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden,
- 16.
- in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser,
- 17.
- in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme,
- 18.
- im Rindfleischetikettierungsgesetz,
- 19.
- in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung und
- 20.
- in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
(2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen bestimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem 15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjährungsfrist eingerechnet.
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