§ 16 BGBEG
Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten
Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,
- 2.
- Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,
- 3.
- Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,
- 4.
- den neuen Saldo,
- 5.
- Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,
- 6.
- den angewendeten Sollzinssatz,
- 7.
- die erhobenen Kosten und
- 8.
- den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.
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