§ 18 BGBEG
Vorvertragliche Informationen bei Beratungsleistungen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
(1) Bevor der Darlehensgeber Beratungsleistungen für einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erbringt oder einen entsprechenden Beratungsvertrag schließt, hat er den Darlehensnehmer darüber zu informieren,
- 1.
- wie hoch das Entgelt ist, sofern ein solches für die Beratungsleistungen verlangt wird,
- 2.
- ob der Darlehensgeber seiner Empfehlung
- a)
- nur oder im Wesentlichen eigene Produkte zugrunde legt oder
- b)
- neben eigenen Produkten auch eine größere Anzahl von Produkten anderer Anbieter zugrunde legt.
(2) Die Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln; sie können in der gleichen Art und Weise wie weitere vorvertragliche Informationen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.
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