§ 15 BGBEG
Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs
Nach Ausführung des Zahlungsvorgangs unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesen hinsichtlich der von ihm erbrachten Zahlungsdienste unverzüglich über
- 1.
- die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe,
- 2.
- den Zahlungsbetrag in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht,
- 3.
- die Höhe aller vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung,
- 4.
- gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, und
- 5.
- das Wertstellungsdatum der Gutschrift.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.