§ 1 BGVPLTErG

Errichtung, Zuständigkeit

Zum 1. Januar 2016 wird als gewerbliche Berufsgenossenschaft die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation errichtet. Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist für die in § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen zuständig.

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