§ 3 BierStG
Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
- Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unter Aussetzung der Biersteuer anzuwenden ist;
- 3.
- steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Bier erfasst, das
- a)
- sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:
- aa)
- in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,
- bb)
- in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
- cc)
- in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
- dd)
- in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
- ee)
- in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
- b)
- nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;
- 4.
- Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
- 5.
- andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
- 6.
- Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
- 7.
- Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
- 8.
- Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
- 9.
- Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
- 10.
- unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
- 11.
- Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;
- 12.
- Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;
- 13.
- Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
- 14.
- Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.