§ 14 BinSchPersV
Befreiungsmöglichkeiten
Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann erlauben, dass
- 1.
- Personen ohne Fährschifferzeugnis Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,
- 2.
- Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.
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