§ 24 BinSchPersV
Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
(1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben.
(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung bestimmen sich nach Anlage 6a. Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sicherzustellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(3) Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu veröffentlichen.
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