§ 77 BinSchPersV
Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
(1) Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des Absatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Prüfungsfragen und -antworten für die Prüfung für die besondere Berechtigung für Risikostrecken der zuständigen Behörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich der andere Staat verpflichtet hat, dass
- 1.
- zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die nötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat,
- 2.
- die antragstellende Person für die Berechtigung den Streckenabschnitt frei wählen kann, für den die besondere Berechtigung erworben werden soll,
- 3.
- bei einer mündlichen Prüfung
- a)
- diese abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts zwischen 30 bis 90 Minuten dauert,
- b)
- die Prüfungskommission aus mindestens drei Personen besteht, davon zwei Personen, die geeignet und zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsinhalt verfügen, und
- c)
- 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen,
- 4.
- bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren
- a)
- 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen und
- b)
- statt von einer Prüfungskommission die Prüfung von einem oder einer Beschäftigten der Prüfungsbehörde abgenommen werden kann, und
- 5.
- die Fragen und Antworten vertraulich behandelt werden.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
- nicht für Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinsichtlich des Rheins,
- 2.
- entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach § 11 Absatz 4 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(3) Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.
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