Anlage 16 BinSchPersV
(zu § 43 Absatz 2)
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 77 - 78)
- 1.
- Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, mit aktuellem Kartenmaterial, Nachrichten für die Binnenschifffahrt und Seefahrer sowie anderen, für Wasserstraßen mit maritimem Charakter bestimmten Veröffentlichungen zu arbeiten.Der Schiffsführer muss in der Lage sein:
Spalte 1
BefähigungSpalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten- 1.
- Informationen aus
speziellen nautischen Informationsquellen und Vorschriften für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu nutzen.
- 1.
- Kenntnis der Nutzung nautischer Karten für Binnenwasserstraßen mit
maritimem Charakter. - 2.
- Fähigkeit, Karten für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu nutzen und korrekt anzuwenden, zur Berücksichtigung von Faktoren im Zusammenhang mit der Genauigkeit der Kartenangaben, wie Kartendatum, Symbole, Tiefeninformationen, Bodenbeschreibung, Tiefen und Festpunkte, und internationalen Kartenstandards wie ECDIS.
- 3.
- Kenntnis der terrestrischen und Satellitennavigation zur Bestimmung von
Koppelnavigation, des Navigierens nach sichtbaren Markierungen, der Koordinaten, geodätischer Länge und Breite, des horizontalen geodätischen Bezugssystems, des Unterschieds von Breite und Länge, Entfernung und Geschwindigkeit über Grund, Himmelsrichtungen, des Kurses, des Kurses über Grund, des Kompasskurses, der um den Versatz als Ergebnis von Windrichtung und -stärke korrigiert wurde, der Vorausrichtung und der Peilung, der Kursbestimmung, der Kursbestimmung mit dem Einfluss von Wind und Strömung, der Kursbestimmung mit dem Einfluss der Strömung und des Plottens der Position beim Fahren auf Kurs und Peilung. - 4.
- Fähigkeit, Nachrichten für die Binnenschifffahrt und Seefahrer sowie sonstige Informationsdienste wie Seehandbücher, Planungshandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, maritime Sicherheitsinformationen (MSI) zu nutzen.
- 5.
- Kenntnis der für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter geltenden
Verkehrsregeln einschließlich der einschlägigen Abschnitte der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See. - 6.
- Kenntnis der in Notfallsituationen für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter geltenden Regeln.
- 7.
- Fähigkeit, die durch spezielle Vorschriften vorgesehene Schiffsausrüstung zu nutzen.
- 2.
- Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, mit Gezeitenhöhen, -strömen, -perioden und -zyklen, Zeittafeln für Gezeitenströmungen und Gezeiten sowie Abweichungen innerhalb eines Mündungsgebiets umzugehen.Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
BefähigungSpalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten- 1.
- Gezeiten und
Gezeiten- und Wettervorhersagen und
-verhältnisse vor dem Ablegen und während der Fahrt zu berücksichtigen.
- 1.
- Kenntnis von Veröffentlichungen und Informationen zur Gezeiten- und
Strömungsvorhersage, wie Gezeitentafeln, Gezeitenvorhersage für Anschlussorte, Informationen zu Vereisung, Hochwasser/Niederwasser, Liegeplätzen und Hafenverzeichnissen, zur Bestimmung von Wasserstand, Strömungsrichtung und -stärke und verfügbarer Tiefe. - 2.
- Kenntnis der Auswirkungen von Wetterbedingungen, Landform und sonstigen Faktoren auf die Gezeitenströmungen.
- 3.
- Fähigkeit, die Auswirkungen von Gezeitenstand, Strömung, Wetterbedingungen und Wellengang auf die sichere Navigation bei der geplanten Reise zu bestimmen.
- 3.
- Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) zur sicheren Navigation auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu verwenden.Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
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BefähigungSpalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten- 1.
- SIGNI (Signalisation
de voies de Navigation Intérieure), IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) und sonstige lokale Kennzeichnungs- und Signalsysteme zu nutzen.
- 1.
- Kenntnisse über Betonnungssysteme, IALA, Region A, Kennzeichnungs-
und Signalsysteme wie Betonnungsrichtung, -nummerierung Kennzeichnungen von Gegenständen und Aufbauten, laterale und kardinale Betonnung, Trennungstonnen, Zusatzkennzeichnungen Kennzeichnungen von Gefahrenstellen und Hindernissen Kennzeichnungen des Fahrwasserverlaufs sowie der Fahrrinne, der Hafeneinfahrten, Betonnung und Beleuchtung sowie Beleuchtungsmerkmale. - 2.
- Fähigkeit, die Kennzeichnungs- und Signalsysteme zur Bestimmung der
im Hinblick auf lokale Umstände und Bedingungen angemessenen Position des Fahrzeugs auf der Wasserstraße zu nutzen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.